Die aktuelle humanitäre Katastrophe in der Ukraine hat auch in Österreich eine Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Dabei stellt sich in der Folge häufig die Frage, ob Geld- oder Sachspenden, sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich, von der Steuer abgesetzt werden können. Das österreichische Finanzministerium (BMF) hat diesbezüglich im Rahmen einer Information jüngst Stellung bezogen.
Geld- oder Sachspenden aus dem Betriebsvermögen sind dann abzugsfähig, wenn diese entweder gemäß § 4a Einkommensteuergesetz (EStG) für begünstigte Einrichtungen oder gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG in Katastrophenfällen mit Werbezweck geleistet werden. § 4a EStG knüpft die Abzugsfähigkeit (Deckelung mit 10 % des Gewinns vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags) daran, dass die Spende zweckgebunden an eine begünstigte Einrichtung geleistet wird. Die konkret begünstigten Einrichtungen sind einerseits direkt im Gesetz angeführt oder andererseits Empfänger, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und somit in der Liste der begünstigten Spendenempfänger beim BMF geführt werden.
Gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 haben Unternehmen zudem die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben geltend zu machen. Als Katastrophenfall kommen dabei unter anderem kriegerische Ereignisse in Betracht. Die Abzugsfähigkeit der Ausgaben ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist allerdings die primäre Werbewirksamkeit der Ausgabe, weshalb auch inhaltlich keine Zuwendungen oder Spenden vorliegen, sondern Werbeaufwendungen. An die Werbewirksamkeit der Aufwendung selbst werden hier jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt, sodass beispielweise Berichte in Lokal- und Branchenmedien, Schreiben an Kunden oder auch diesbezügliche „Werbung“ auf der eigenen Homepage als ausreichend zu erachten wären.
Bei Privatpersonen können Spenden an begünstigte Einrichtungen als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Von dieser Steuerbegünstigung sind allerdings nur Geldspenden und keine Sachspenden erfasst, wobei das Ausmaß der Geltendmachung mit 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres beschränkt ist. Die begünstigten Spenden werden in der Folge direkt von der Spendenorganisation an die Finanzverwaltung gemeldet und fließen dann automatisch in die Veranlagung des Spenders mit ein.
Stand: 28. Juni 2022