Künftig erhöhte Steuerlast bei der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke

Im Zuge der Umwidmung von Grundstücken (v. a. Grünland zu Bauland) kommt es regelmäßig zu deutlichen Wertsteigerungen. Im Rahmen des Entwurfs zum Budgetbegleitgesetz 2025 ist nunmehr ein entsprechender Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % der positiven (betrieblichen und außerbetrieblichen) Einkünfte aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke vorgesehen, durch welchen Umwidmungsgewinne künftig höher besteuert werden sollen.

Umwidmungszuschlag

Der 30%ige Umwidmungszuschlag knüpft unmittelbar an den Veräußerungsgewinn bzw. -überschuss von Grund und Boden an. Auf nach der Umwidmung errichtete Gebäude (nicht Grund und Boden) findet der Umwidmungszuschlag keine Anwendung. Der Umwidmungszuschlag soll unabhängig davon anfallen, ob der veräußerte Grund und Boden „Altvermögen“ oder „Neuvermögen“ darstellt, wie die Ermittlung der Einkünfte erfolgt oder ob der besondere Steuersatz oder der Tarifsteuersatz zur Anwendung gelangt. Um eine überhöhte steuerliche Belastung auszuschließen, erfolgt eine Deckelung dahingehend, dass sofern die Summe aus dem Veräußerungsgewinn und dem Umwidmungszuschlag den erzielten Veräußerungserlös überschreitet, die steuerpflichtigen Einkünfte der Höhe nach mit dem Veräußerungserlös begrenzt sind. Ergibt sich aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust, so ist kein Umwidmungszuschlag anzusetzen.

Anwendung

Erfasst sein sollen Veräußerungsvorgänge von Grundstücken ab 1.7.2025, wenn die Umwidmung ab 1.1.2025 stattgefunden hat.

Begutachtungsentwurf vom 2.5.2025 bzw. Regierungsvorlage vom 13.5.2025.

Stand: 24. Juni 2025

Bild: BRN-Pixel - stock.adobe.com

Alle Artikel der Ausgabe
Juli 2025

Was ändert sich bei Kilometergeld und NOVA ab 1.7.2025?

Umwidmungszuschlag soll zur Budgetsanierung beitragen.

Sind Spenden von Lebensmitteln an gewisse begünstigte Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit?

Welche Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken können unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein?

Neben- und Ferialjob ab Studierender: Ab welcher Höhe der Einkünfte wird die Familienbeihilfe gestrichen?

Die Grenze liegt 2025 bei € 17.212,00.

Beschäftigung von Ferialarbeitnehmern im Betrieb

Was Unternehmen bei der Beschäftigung von Ferialarbeitnehmern zu beachten haben.

Selbständige Tätigkeiten im Ausland – was ist zu beachten?

Welche Melde- und Bereithaltungspflichten müssen Selbständige im Ausland beachten?

Achtung: Feiertagsarbeitsentgelt unterliegt der Steuerpflicht

BMF zur steuerlichen Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelten ab dem 1. Jänner 2025.

Lokales Marketing: Welche Maßnahmen können gesetzt werden?

Weniger Streuverlust durch lokales Marketing.