Während Unternehmer in sehr vielen Fällen, wie beispielsweise beim Bezug betrieblicher Einkünfte und vorliegender Buchführungspflicht, ihr Einkommen im Rahmen einer Steuererklärung erklären müssen, können auch Arbeitnehmer, welche an sich einem Lohnsteuerabzug unterliegen, verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben.
Die Steuer von Arbeitnehmern wird in der Regel bereits mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten. Die nachfolgende Veranlagung erfolgt dabei entweder freiwillig (Antragsveranlagung) oder zwingend (Pflichtveranlagung). Freiwillig kann eine Veranlagung durch Stellung eines Antrages bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Ende des Kalenderjahres (für 2021 demnach bis 2026, in 2022 letztmalig für 2017) beantragt werden. Verpflichtend muss eine Veranlagung jedoch erfolgen, wenn
Sollte keine steuerliche Vertretung vorliegen, so gilt als generelle Frist für die Einreichung der Erklärung in Papierform der 30. April des Folgejahres oder der 30. Juni des Folgejahres für Einreichungen über FinanzOnline. Bei einzelnen Fällen der Veranlagung (gleichzeitige mehrere nichtselbständige Einkünfte, Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt zudem die allgemeine Frist des 30. September des Folgejahres, unabhängig davon, ob die Erklärung mit dem amtlichen Formular oder elektronisch eingereicht wird.
Personen, welche ein Unternehmen in Form einer Land- und Forstwirtschaft, als Freiberufler, Künstler, Gewerbetreibender betreiben, oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, müssen ab einem jährlichen Einkommen von über € 11.000,00 (ab € 12.000,00 bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften) eine Einkommensteuererklärung abgeben. Unabhängig von der Höhe des Einkommens müssen buchführende Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung empfiehlt sich zudem auch bei Vorliegen eines Verlustes, da dieser dadurch dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig für Zwecke des Verlustvortrags bescheidmäßig festgesetzt wird. Die Erklärungsfristen entsprechen jenen bei Arbeitnehmern, wobei eine spätere Abgabe durch einen begründeten Antrag oder bei steuerlicher Vertretung möglich ist.
Stand: 25. Mai 2022